Gäste- und Tourismustaxen (Kurtaxen)

Kontakt

Via Principala 60c
Postfach 16
CH-7031 Laax
Telefon +41 81 921 55 56
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Öffnungszeiten

Montag bis Freitag 09.30 – 11.30 und 15.00 – 17.00 Uhr

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Ihre Ansprechperson


SILVIA RIEDI
Leitung Gäste- und Tourismustaxen
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Telefon +41 81 921 55 56


Das Gästetaxenbüro ist zuständig für:

  • Inkasso Gäste- und Tourismustaxen (Hotel, Gruppenunterkünfte, Ferienwohnung und Gewerbe)
  • Auskünfte über die Abrechnungsdetails

Wissenswertes über die Gäste- und Tourismustaxen (Kurtaxe)

  • Die Gemeinde Laax erhebt zur Förderung des Tourismus eine Gäste- und Tourismustaxe, beschlossen durch die Gemeindeversammlung Laax am 11. ApriI 2014, genehmigt von der Regierung des Kantons Graubündens am 4. November 2014.
  • Eine Gästetaxe bezahlt jeder in Laax übernachtende Gast, welcher, die Möglichkeit hat, das touristische Angebot zu nutzen. Gast in diesem Sinne ist jede Person, die ihren Steuerwohnsitz in einer anderen Gemeinde hat. Personen welche unentgeltlich in derselben Wohnung wie Einheimische übernachten bezahlen keine Gästetaxen. Sie erhalten demzufolge auch keine Gästekarte und profitieren somit nicht von den Reduktionen.
  • Die Deklaration zur Nutzung der Ferienwohnung/Ferienhauses hat unverzüglich nach der Handänderung bei der Gemeinde Laax zu erfolgen.
  • Die Einnahmen aus der Gästetaxe werden zur Finanzierung von touristischen Einrichtungen und Veranstaltungen verwendet. Die Gemeinde finanziert den Rest aus ihrem ordentlichen Finanzhaushalt.
  • In Laax steht den Gästen zur erholsamen und aktiven Freizeitgestaltung eine umfangreiche Infrastruktur zur Verfügung. Ein über 200 km langes Wanderwegnetz, Ruhebänke, Langlaufloipen, Kinderspielplätze, das Gästeinformationsbüro, der Arena-Shuttle und vieles mehr kann der Gast gratis benutzen.
  • Die Einnahmen aus Tourismustaxen sind für Ausgaben einzusetzen, die in überwiegendem Masse im Interesse der Tourismuswirtschaft liegen. Sie sollen insbesondere eine wirksame Marktbearbeitung sowie die Förderung werbewirksamer sportlicher und kultureller Anlässe ermöglichen.
  • Die Gemeinde sowie ein mit dem Vollzug des Gesetzes beauftragter Dritter sind berechtigt, die für die Erhebung der Gäste- und Tourismustaxen erforderlichen Kontrollen durchzuführen bzw. anzuordnen und durchführen zu lassen.